Positive Informationen
Als positive Informationen gelten Angaben zu vertragsgemäßem Verhalten, wie zum Beispiel
- Girokonten
- Kreditkarten
- Mobilfunkverträge mit Laufzeit
- Leasingverträge
- Kredite
- Versandhandelskonten
Positive Informationen
Als positive Informationen gelten Angaben zu vertragsgemäßem Verhalten, wie zum Beispiel
Diese Informationen sind Hinweise darauf, dass Unternehmen einer Person Vertrauen schenken.
Zu über 90 % aller Personen, zu denen wir Daten speichern, liegen ausschließlich positive Vertragsinformationen vor.
Negative Informationen
Hinweise für nicht vertragsgemäßes Verhalten sind beispielsweise
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sieht zahlreiche Transparenzanforderungen vor. Diese richten sich zunächst an die Unternehmen, mit denen Verbraucher eine geschäftliche Beziehung haben. Bei allen Bankgeschäften wird der Kunde von der Bank darüber informiert, dass Daten an die SCHUFA übermittelt werden und wie die SCHUFA die Daten verarbeitet. Dies geschieht durch Verwendung des SCHUFA-Hinweises und der ergänzenden SCHUFA-Information durch den Vertragspartner.
Weiterhin ist es wie bisher in bestimmten Fällen vorgesehen, dass vor Meldung negativer Informationen das Unternehmen den Kunden über die bevorstehende Übermittlung informiert. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen wird der Kunde eines Unternehmens als Verfahrensbeteiligter informiert.
Zudem bietet Ihnen die SCHUFA seit 2005 die Möglichkeit, die zu Ihrer Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten über das Onlineportal www.meineSCHUFA.de jederzeit online einzusehen. Zusätzlich können Sie sich als registrierter Nutzer unseres meineSCHUFA-Paketes über den UpdateService per SMS und/oder E-Mail über ausgewählte Veränderungen in Ihrem SCHUFA-Datenbestand informieren lassen.
Die Qualität der Daten ist Grundlage des Geschäftserfolges der SCHUFA und hat höchste Priorität. Wir überwachen unsere Datenqualität sehr sorgfältig und arbeiten intensiv daran, sie zu sichern und weiter zu verbessern.
Unser Anliegen ist es, möglichst jeden Fehler – ganz egal aus welcher Quelle – zu vermeiden. Zu unseren qualitätssichernden Maßnahmen zählen unter anderem Schulungen bei unseren Kunden, regelmäßige Datenanalysen, automatisierte Plausibilitäts-Checks, sowie regelmäßige Bestandsabgleiche und Dateninventuren, die wir gemeinsam mit unseren Kunden durchführen. Hinweisen von Verbrauchern zu gespeicherten Daten gehen wir umgehend nach.
So können Sie uns kontaktieren:
Wird eine gespeicherte Information reklamiert, nehmen wir – sofern erforderlich – Kontakt zum meldenden Unternehmen auf und aktualisieren den Datensatz so schnell wie möglich. Die uns angeschlossenen Unternehmen sind selbstverständlich zu einer ordnungsgemäßen Meldung verpflichtet.
Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: So funktioniert die SCHUFA
Personenbezogene Daten, denen Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis oder Veröffentlichungen zu (Verbraucher- bzw. Regel-)Insolvenzverfahren zugrunde liegen:
a) Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden drei Jahre taggenau nach Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen/mitgeteilt wird.
b) Informationen über (Verbraucher- bzw. Regel-)Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht.
Informationen über
werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.
Über nähere Hintergründe und Angaben zum Gläubiger liegen uns keine Informationen vor. Die vollständigen Eintragungsdaten (ohne Angabe zu Gläubigerdaten, Titel und Forderungshöhe) können der Selbstauskunft für Schuldner unter www.vollstreckungsportal.de entnommen werden. Gegebenenfalls kann Ihnen hierzu auch der im Portal ersichtliche Gerichtsvollzieher Auskunft erteilen.
Mit dem Erledigungsschreiben Ihres Gläubigers können Sie die Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis veranlassen. Die genauen Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung finden Sie auf der Homepage des für Ihren Wohnsitz örtlich zuständigen Zentralen Vollstreckungsgerichts.
Sofern die Löschung im Schuldnerverzeichnis erfolgte, wird der Eintrag sodann auch aus dem SCHUFA-Datenbestand zu Ihrer Person gelöscht, ohne dass Sie hierfür selbst tätig werden müssen.
Sollte eine Eintragung entgegen einer bereits vollzogenen Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis noch im SCHUFA-Datenbestand zu Ihrer Person gespeichert sein, lassen Sie sich bitte einen Löschungsbescheid vom zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht ausstellen. Diesen Bescheid können Sie uns in Kopie per Post zusenden:
SCHUFA Holding AG
Privatkunden ServiceCenter
Postfach 10 34 41
50474 Köln
Weitere Informationen finden Sie unter www.schufa.de/loeschfristen.
Die SCHUFA erhält Informationen von Unternehmen, die den direkten Kontakt mit dem Verbraucher haben oder aus öffentlichen Verzeichnissen. Die SCHUFA kann den einer Meldung von Daten zugrunde liegenden Sachverhalt nicht überprüfen, da sie hieran nicht beteiligt ist. Nur das meldende Unternehmen und die betreffende Person kennen diesen Sachverhalt.
Aus diesem Grund hat die SCHUFA einen Rückfrageprozess etabliert: Gibt uns ein Verbraucher einen Hinweis, dass Daten unvollständig oder nicht korrekt sind, dann klären wir dies in Rücksprache mit dem meldenden Unternehmen. Wir gehen jedem Hinweis eines Verbrauchers umgehend nach. Ist eine gespeicherte Information unzutreffend, korrigieren wir sie so schnell wie möglich.
So können Sie uns kontaktieren:
Die SCHUFA verarbeitet die folgenden Kategorien personenbezogener Daten (Personendaten, Zahlungsverhalten und Vertragstreue):
Die SCHUFA nutzt für ihre Bonitätsscores keine Informationen über:
Der Datenschutz und insbesondere der sensible Umgang mit personenbezogenen Daten stehen bei der SCHUFA an erster Stelle. Wir speichern Daten ausschließlich auf Servern in Deutschland und unsere Geschäftsaktivität unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Darüber hinaus wird die SCHUFA von der für sie zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, dem Hessischen Beauftragten für Datensicherheit und Informationsfreiheit, kontrolliert. Die Behörde hat uneingeschränkten Zugang zu allen datenschutzrelevanten Vorgängen und Prozessen in unserem Haus und wir stehen in einem kontinuierlichen Austausch miteinander.
Nein. Wir nutzen keinerlei Daten aus sozialen Netzwerken.
Informationen zum Scoring bei der SCHUFA finden Sie hier.
Registrierung auf meineSCHUFA.de
Sie können sich auf meineSCHUFA.de registrieren und jederzeit die Informationen aufrufen, die über Sie vorliegen. Darüber hinaus können Sie beispielsweise auch den UpdateService per SMS und/oder E-Mail nutzen. Damit benachrichtigen wir Sie automatisch über ausgewählte Änderungen in den gespeicherten SCHUFA-Daten, zum Beispiel, wenn ein Unternehmen Ihre Kreditwürdigkeit anfragt.
Außerdem unterstützen wir Sie mit der telefonischen Beratung bei Fragen rund um alle SCHUFA-Themen. Dafür erhalten Sie einen persönlichen Ansprechpartner aus dem SCHUFA-Beratungsteam.
Zudem können Kunden, die auf meineSCHUFA.de registriert sind, eine SCHUFA-UnternehmensAuskunft bestellen.
Wir bieten Ihnen ganz auf Ihren Bedarf abgestimmte Produkte mit unterschiedlichen Leistungen und Kosten an.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Kopie der personenbezogenen Daten (nach Art. 15 DS-GVO)
Sie können bei uns eine kostenlose Kopie der personenbezogenen Daten (nach Art. 15 DS-GVO) anfordern. Mit der Kopie der personenbezogenen Daten (nach Art. 15 DS-GVO) erhalten Sie Auskunft über die zu Ihrer Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten. Sie erfahren, woher diese stammen und an wen sie weitergeleitet wurden. Die Kopie der personenbezogenen Daten (nach Art. 15 DS-GVO) sollte daher vertraulich behandelt werden.
Sie können die Kopie der personenbezogenen Daten (nach Art. 15 DS-GVO) auf unserem Portal www.meineSCHUFA.deanfordern.
Wenn zum Beispiel ein Kredit bei uns nicht gespeichert ist, kann dies darauf zurückzuführen sein, dass das kreditgebende Unternehmen nicht mit uns zusammenarbeitet. Vereinzelt kann es auch sein, dass ein Vertragspartner es versäumt hat, uns rechtzeitig zu informieren. Das klären wir gerne für Sie.
So können Sie uns kontaktieren:
Hier finden Sie weitere Informationen zu Datenschutz und Datenqualität
Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung.
Davon abweichend werden zum Beispiel gelöscht:
Anders als im alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gibt es in der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) keine konkreten Regelungen mehr zu der Frage, wie lange Auskunfteien wie die SCHUFA Daten speichern und verwenden dürfen. In Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e) sowie in Art. 17 der DS-GVO (Recht auf Vergessen) wird nur der Grundsatz geregelt, dass personenbezogene Daten so lange verarbeitet werden dürfen, wie dies erforderlich ist bzw. es für eine Speicherung keine weitere Notwendigkeit/Erforderlichkeit mehr gibt.
Um für Verbraucher und Wirtschaft früh Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen, haben die Auskunfteien in Deutschland über den Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien“ im Dialog mit den zuständigen Aufsichtsbehörden einen Code of Conduct (CoC) zur Regelung der Löschfristen mit den Landesdatenschutzbehörden in Deutschland vereinbart. Die Genehmigung ist gleichzeitig zum Wirksamwerden der DS-GVO von der für den Verband zuständigen Aufsichtsbehörde, der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) erteilt worden.
Der Code of Conduct (CoC) schafft somit einen einheitlichen Standard für alle Auskunfteien und bringt mit den darin niedergelegten Lösch- und Prüffristen die Interessen der betroffenen Person mit dem Informationsinteresse der kreditgebenden Wirtschaft in einen angemessenen Ausgleich.
Mit den neuen Regelungen der Speicher- und Löschfristen wurden die bisherigen Speicherfristen zu Gunsten der Verbraucher noch einmal verkürzt: So erfolgt jetzt bei allen Merkmalen eine tagesaktuelle Löschung (statt wie bisher zum Jahresende). Zusätzlich wurde die Speicherfrist für unerledigte Merkmale denjenigen für erledigte Merkmale angeglichen. Für beide gilt nun eine Speicherfrist von drei Jahren, wobei es sich bei der Speicherfrist von unerledigten Forderungen um eine Prüffrist handelt, ob die offene Forderung inzwischen ausgeglichen wurde.
Verbraucher müssen sich nicht selbst um die Löschung kümmern. Wie bisher erfolgen auf Basis der festgelegten Speicherfristen die Löschungen automatisch.
Weitere Informationen finden Sie unter www.schufa.de/loeschfristen.
Was sind Saldenmeldungen?
Vertragspartner übermitteln uns aktuelle Informationen zu nicht vertragsgemäßem Verhalten in regelmäßigen Abständen durch sogenannte Saldenmeldungen, in denen zum Beispiel etwaige Teilzahlungen der Verbraucher berücksichtigt werden.
Wie lange werden Saldenmeldungen gespeichert?
Unternehmen sind durch gesetzliche Vorgaben dazu verpflichtet, potenzielle und bestehende Geschäftspartner zum Zweck der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hinsichtlich ihres Compliance-Status zu überprüfen. Dies bedeutet, dass sie feststellen müssen, ob es sich bei ihren (potenziellen) Geschäftspartnern um politisch exponierte Personen, Personen, die diesen nahestehen, oder um sanktionierte Personen handelt.
Eine gängige Methode ist der Abgleich der Personendaten potenzieller oder bestehender Geschäftspartner gegen Listen politisch exponierter Personen und Listen sanktionierter Personen – sogenannte Compliance-Listen. Die Informationsquellen für die PEP-Listen sind offizielle Webseiten der Regierung und offizielle Publikationen. Die Sanktionslisten stammen von offiziellen Herausgebern wie Ministerien und Institutionen. Diesen Abgleich führt die SCHUFA zur Unterstützung ihrer Vertragspartner durch. Er hat keine Auswirkung auf die Einschätzung Ihrer Bonität durch die SCHUFA.
Eine hinreichende Übereinstimmung ist gegeben sobald zum Beispiel eine Namensgleichheit oder auch eine Namensähnlichkeit zwischen Ihren Personendaten und den Personendaten eines Eintrags auf einer Compliance-Liste besteht.
Im Rahmen von Vertragsanbahnungsprozessen oder während laufender Geschäftsbeziehungen kann ein Unternehmen die Feststellung einer hinreichenden Übereinstimmung unter anderem als Anlass für eine Detailrecherche nutzen. Durch diese Detailrecherche kann das Unternehmen prüfen, ob es sich bei Ihnen tatsächlich um die Person auf der jeweiligen Compliance-Liste handelt. Wie diese Prüfungen im Einzelnen aussehen, hängt von dem jeweiligen Unternehmen ab. Bitte wenden Sie sich bei Fragen dazu an Ihren jeweiligen Geschäftspartner.
Besteht eine hinreichende Übereinstimmung zwischen der Schreibweise Ihres Namens und ggf. weiterer Daten (z.B. Geburtsdatum) und einem Eintrag zu einer politisch exponierten Person, einer PEP-nahestehenden Person oder auch einer sanktionierten Person auf einer Compliance-Liste, wird diese Information auf Ihrer Kopie der personenbezogenen Daten (nach Art. 15 DS-GVO) ausgewiesen. Führt ein Vertragspartner der SCHUFA eine Anfrage zu Ihrer Person durch, wird Ihnen diese zu Dokumentationszwecken ebenfalls angezeigt, da die SCHUFA für Ihren Vertragspartner diesen Abgleich gegen die Compliance-Listen durchführt.
Wichtig zu wissen: Im Falle einer hinreichenden Übereinstimmung zwischen Ihren Personendaten und einem Eintrag auf einer Compliance-Liste, übermittelt die SCHUFA lediglich den Hinweis über die hinreichende Übereinstimmung an den Vertragspartner. Die eigentliche Compliance-Prüfung hingegen wird vom Vertragspartner durchgeführt. Die SCHUFA selbst tätigt also keine Aussage darüber, ob der Eintrag tatsächlich Ihre Person betrifft oder nicht.